A1 22 27 URTEIL VOM 24. JUNI 2022 Kantonsgericht Wallis Öffentlichrechtliche Abteilung Es wirken mit: Christophe Joris, Präsident, Jean-Bernard Fournier und Thomas Brunner, Richter, sowie Carmen Mangisch, Gerichtsschreiberin, in Sachen X _________ und Y _________, Beschwerdeführer, gegen STAATSRAT DES KANTONS WALLIS, 1950 Sitten, Vorinstanz, EINWOHNERGEMEINDE A _________, (Diverses) Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid vom 22. Dezember 2021.
Erwägungen (8 Absätze)
E. 4 Art. 12 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossen- schaft vom 18. April 1999 (BV; SR 101) bestimmt, dass wer in Not gerät und nicht in der Lage ist, für sich zu sorgen, Anspruch hat auf Hilfe und Betreuung sowie auf die Mittel, die für ein menschenwürdiges Dasein un- erlässlich sind. Dieser Anspruch ist eng mit der in Art. 7 BV garantierten Achtung der Menschenwürde verbunden. Die Umsetzung von Art. 12 BV obliegt den Kantonen. Diese sind in der Art und Weise der Leistungser- bringung unter dem Titel der Nothilfe frei. Das Grundrecht gemäss Art. 12 BV garantiert aber nicht ein Mindesteinkommen; verfassungsrechtlich geboten ist nur, was für ein menschenwürdiges Dasein unabdingbar ist und vor einer unwürdigen Bettelexistenz zu bewahren vermag (vgl.
RVJ / ZWR 2023 57 BGE 146 I 1 E. 5.1). Der Anspruch umfasst einzig die in einer Notlage im Sinne einer Überbrückungshilfe unerlässlichen Mittel in Form von Nah- rung, Kleidung, Obdach und medizinischer Grundversorgung, um überle- ben zu können. Art. 12 BV umfasst eine auf die konkreten Umstände zugeschnittene, minimale individuelle Nothilfe. Sie beschränkt sich auf das absolut Notwendige und soll die vorhandene Notlage beheben. Inso- fern unterscheidet sich der verfassungsmässige Anspruch auf Hilfe in Notlagen vom kantonalrechtlichen Anspruch auf Sozialhilfe, der umfas- sender ist.
E. 4.1 Grundsätzliche Voraussetzung der Anwendbarkeit von Art. 12 BV ist das Vorliegen einer aktuellen, d.h. tatsächlich eingetretenen oder unmit- telbar drohenden Notlage. Es muss dem um Hilfe Ersuchenden also an den erforderlichen Mitteln für ein menschenwürdiges Dasein fehlen (vgl. BGE 131 I 166 E. 3.2). Nach Art. 12 BV hat der in Not Geratene nur An- spruch auf Unterstützungsleistungen des Staates, wenn er nicht in der Lage ist, selbst für sich zu sorgen (Subsidiaritätsprinzip [vgl. BGE 142 I 1 E. 7.2.2]). Keinen Anspruch hat, wer solche Leistungen beansprucht, ob- wohl er objektiv in der Lage wäre, sich aus eigener Kraft die für das Über- leben erforderlichen Mittel selbst zu verschaffen; denn solche Personen stehen nicht in jener Notsituation, auf die das Grundrecht auf Hilfe in Not- lagen zugeschnitten ist. Bei ihnen fehlt es bereits an den Anspruchsvo- raussetzungen (vgl. BGE 139 I 218 E. 3.4, 135 I 19 E. 7.4, 131 I 166 E. 4.1). Wem es faktisch und rechtlich möglich ist, die erforderlichen Mittel für ein menschenwürdiges Dasein selbst zu beschaffen, ist nicht bedürftig und damit nicht auf Unterstützung angewiesen (BGE 139 I 218). Sozialhilfe wird ausserdem erst gewährt, wenn kein verwertbares Vermö- gen vorhanden ist. Zum Vermögen gehören unter anderem bewegliche Sachen, wie Autos und Wertgegenstände, sowie Forderungen und sons- tige Rechte. Kurzum gehören zum Vermögen «das Ensemble der subjek- tiven Berechtigungen mit Vermögenswert», das bereits vorhanden ist und nicht erst im Laufe der Unterstützung hinzukommt. Die Verwertung des Vermögens hat so kurzfristig wie möglich zu erfolgen (Selbsthilfegrund- satz), wobei es von dem Wirtschaftsgut und seinem Markt oder rechtli- chen Hindernissen abhängt, in welchem Zeitraum die Verwertung zu realisieren ist. Dem Selbsthilfegrundsatz folgend darf nicht bewusst die wirtschaftlich nachteiligste Verwertung gewählt werden und ist der Ver- mögenswert grundsätzlich zu einem marktgerechten Preis zu veräus- sern. Zu erwähnen ist an dieser Stelle auch noch, dass ausreichende grundrechtliche Selbstbestimmung ein Minimum an Geldeigentum, einen
58 RVJ / ZWR 2023 «Notgroschen» voraussetzt, weshalb den hilfesuchenden Personen ein bescheidenes Barvermögen oder Bankvermögen zugestanden wird (vgl. Guido Wizent, Die sozialhilfehilferechtliche Bedürftigkeit, Basel 2014, S. 439, 441). Gemäss der SKOS-Richtlinie in Kapitel D.3.1 Abs. 4 beträgt dieser Vermögensfreibetrag bei Ehepaaren Fr. 8 000.-. Ebenfalls zu erwähnen ist, dass der in der Menschenwürde wurzelnde Rechtsanspruch auf Sozialhilfe verhindert, dass mittellose Personen auf die freiwillige, «barmherzige» Unterstützung Dritter angewiesen sind. Dies bedeutet indes nicht, dass solche Leistungen sozialhilferechtlich un- beachtlich wären. Gestützt auf das Tatsächlichkeitsprinzip sind freiwillige, einmalige oder laufende Zuwendungen Dritter grundsätzlich voll als Ein- nahmen zu berücksichtigen, soweit sie effektiv erbracht werden oder auf- grund von Zusicherungen ohne weiteres erhältlich sind (vgl. Guido Wizent, a.a.O., S. 435).
E. 4.2 Bei der Bedürftigkeit stellt sich immer auch ein Nachweisproblem. Die Aufbereitung des «Roh»-Sachverhalts zu einem «anwendungstaugli- chen juristischen Sachverhalt» ist für die Bedürftigkeit als zentrale Vo- raussetzung des Anspruchs von Sozialhilfe von erheblicher Bedeutung. Der Untersuchungsgrundsatz ändert jedoch nichts an der Beweislastver- teilung. Es gilt die allgemeine Beweislastregel analog Art. 8 des Schwei- zerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907 (ZGB; SR 210), wonach derjenige die Beweislast trägt, der aus der unbewiesen geblie- benen Tatsache hätte Rechte ableiten können. Wenn die Bedürftigkeit – trotz zumutbaren eigenen Abklärungen der Behörde – nicht bewiesen werden kann, trägt die gesuchstellende Person die Beweislast, d.h. sie hat keinen Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe (vgl. Guido Wizent, a.a.O., S. 538 f.; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_82/2021 vom 11. November 2021 E. 6.1).
E. 4.3 Gemäss eigenen Aussagen erhielten die Beschwerdeführer zum ei- nen Unterstützungsgelder von Dritten, namentlich von der Lebenspartne- rin des verstorbenen Bruders von Y. und zum anderen verkauften sie ihre gebrauchten Möbel, mit dessen Erlös sie ihren täglichen Unterhalt deck- ten. Aus den Akten geht weiter hervor, dass die Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Gesuchstellung im Besitz von zwei Autos waren. (…) In der Kontrollliste über die Konformität des Sozialhilfedossiers gaben die Be- schwerdeführer an, dass die beiden Autos je einen Wert von Fr. 10 127.- und von Fr. 5856.- aufweisen würden. Wie aus einer E-Mail ersichtlich ist, lag für ein Auto ein konkretes Angebot für Fr. 5500.- vor. Allerdings wurde
RVJ / ZWR 2023 59 dieses schliesslich an den Vater von X. verkauft für einen tieferen Betrag von Fr. 4600.-, wovon nur Fr. 2300.- effektiv auf das Konto der Be- schwerdeführer bezahlt wurden. Die übrigen geschuldeten Fr 2300.- wurden mit einer Gegenforderung verrechnet. Indem die Beschwerdefüh- rer das konkrete Kaufangebot von Fr. 5500.- ausschlugen und das Auto stattdessen für Fr. 4600.- verkauften, verzichteten sie auf Fr. 900.-. Ge- mäss ihrer Beschwerdeschrift an den Staatsrat führten die Beschwerde- führer aus, dass sie mit dem erhaltenen Erlös des Autoverkaufs die Mieten Juni und Juli bezahlt hätten. Gleichzeitig und sich damit wider- sprechend führten die Beschwerdeführer in einer E-Mail aus, noch nicht zu wissen, wie sie die Juli-Miete bezahlen könnten, obwohl sie in ihrer Beschwerdeschrift an den Staatsrat angaben, diese mit dem Verkauf des Autos bezahlt zu haben. Mit Ersparnissen und Zuwendungen von Ver- wandten hätten sie in den letzten Jahren ihren täglichen Bedarf gedeckt. Um Reparaturkosten des nicht verkauften Autos zu bezahlen sowie die Anzahlung an ein Umzugsunternehmen zu leisten hätten sie Geld von der Lebenspartnerin des verstorbenen Bruders erhalten.
E. 4.4 Diese Aussagen und Ausführungen der Beschwerdeführer von Y., die in sich nicht durchgehend stimmig sind, zeigen jedoch, dass sie nach wie vor aus eigener Kraft ihren Lebensunterhalt decken konnten und in der Lage waren, für sich zu sorgen. Die Beschwerdeführer machten denn auch nicht geltend oder belegten, dass es ihnen nicht mehr möglich war, für die unerlässlichsten Mittel (in Form von Nahrung, Kleidung, Obdach und medizinischer Grundversorgung) selbst aufzukommen. Im Gegenteil, sie hatten scheinbar nach wie vor genügend Mittel, um sich ernähren, kleiden und medizinisch versorgen zu können. Auch das Bezahlen der doch eher teuren Mietwohnung war ihnen noch möglich, so dass es ihnen nicht an einem Dach über dem Kopf fehlte, sondern sie sogar ein ganzes Haus bewohnten, für welches sie immer noch eine Miete von Fr. 1800.- aufzubringen vermochten. Dies zeigt, dass ihnen nach wie vor ein menschenwürdiges Dasein möglich war. Weiter festzustellen ist, dass sie einerseits auf den Verkauf des Autos zu einem höheren Preis verzich- teten und andererseits immer noch genügend anderweitige liquide Bar- mittel hatten, um sich Essen zu kaufen, so dass sie mit den in bar erhaltenen Fr. 2300.- aus dem Autoverkauf die Mietschulden bezahlen konnten. Wie bereits erwähnt, gilt im Sozialhilferecht der Grundsatz der Subsidiarität bzw. des Vorrangs der Selbsthilfe und die Beschwerdefüh- rer waren immer noch in der Lage, wie die gemachten Ausführungen zeigten, sich selbst zu versorgen (vgl. hierzu Ausführungen in BGE 139 I
60 RVJ / ZWR 2023 218 E. 3.4). Aus diesem Grund hat die Vorinstanz zu Recht erkannt, dass die Bedürftigkeit nicht gegeben war und es damit an einer Anspruchsvo- raussetzung für die Nothilfe fehlte.
E. 5 Im Sozialhilferecht gilt das Bedarfsdeckungsprinzip. Die Sozialhilfe ist demnach eine sogenannte bedarfsorientierte Leistung, welche für eine gegenwärtige Notlage ausgerichtet wird. Für bereits überwundene Notsi- tuationen kann im Regelfall keine wirtschaftliche Unterstützung nachge- fordert werden (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_798/2021 vom
E. 5.1 Obwohl die Beschwerdeführer geltend machten, auf Sozialhilfe an- gewiesen zu sein, waren sie immer noch in der Lage, ihre Mietschulden und private Forderungen zu bezahlen (aus dem Erlös des Autoverkaufs). Dass sie sich teils auch Gelder von Dritten ausgeliehen haben, ist inso- weit irrelevant, als im Sozialhilferecht das Subsidiaritätsprinzip gilt. Auch Zuwendungen Dritter, wie vorliegend die geliehenen Gelder der Lebens- partnerin des verstorbenen Bruders, sind als Einkommen anzusehen. Die damit gemachten Schulden gegenüber diesen Drittpersonen vermögen aber keinen Erhalt von Sozialhilfe zu rechtfertigen. Vorliegend sind weder Hinweise ersichtlich noch wird seitens der Beschwerdeführer geltend gemacht, wonach eine Ausnahme vorliegen würde, die eine Übernahme der Schulden durch die Sozialhilfe rechtfertigen würde. Das Gesuch um Sozialhilfe wurde demnach zu Recht abgewiesen und der angefochtene Entscheid des Staatsrats wird bestätigt.
E. 7 März 2022 E. 6.6, 8C_75/2014 vom 16. Juli 2014 E. 4.2). Die Sozialhil- fe soll den aktuellen Bedarf decken und grundsätzlich nicht zur Tilgung von Schulden verwendet werden (vgl. 136 I 129 E. 7.1.3). Die Beglei- chung privater Schulden – Darlehen und Schuldzinsen, Steuern, Bussen, usw. – aus den öffentlichen Mitteln der Sozialhilfe entspricht nicht ihrem gesetzlichen Auftrag, widerspricht dem Bedarfsdeckungsprinzip und wür- de zu einer nicht zulässigen Bevorzugung bestimmter Gläubiger führen. Die Übernahme von Schulden würde letztlich zu einer Erhaltung von Vermögenswerten aus Sozialhilfemitteln führen, was nicht Aufgabe der Sozialhilfe ist. Während der Unterstützung ist deshalb auch grundsätzlich auf Schuldentilgung zu verzichten. Dies gilt grundsätzlich selbst dann, wenn eine Person vorübergehend nicht von der Sozialhilfe unterstützt wird (vgl. Guido Wizent, Die sozialhilfehilferechtliche Bedürftigkeit, S. 367). Ausnahmen sind zulässig, wenn die Nichtbezahlung von Schul- den zu einer neuen Notlage führen würde, die nur durch Sozialhilfe be- hoben werden kann. So kann Sozialhilfe bspw. dazu veranlasst werden, Mietrückstände zu übernehmen (vgl. 136 I 129 E. 7.1.3).
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
56 RVJ / ZWR 2023 Sozialhilfe Aide sociale KGE (öffentlichrechtliche Abteilung) A1 22 27 vom 24. Juni 2022 Unterstützungsgesuch - Der Anspruch auf Sozialhilfe umfasst die in einer Notlage im Sinne einer Überbrü- ckungshilfe unerlässlichen Mittel in Form von Nahrung, Kleidung, Obdach und medi- zinischer Grundversorgung. Sie soll die vorhandene Notlage beheben (E. 4). - Es gilt die allgemeine Beweislastregel analog Art. 8 ZGB, wonach derjenige die Be- weislast trägt, der aus der unbewiesen gebliebenen Tatsache hätte Rechte ableiten können (E. 4.2). - Im Sozialhilferecht gilt das Bedarfsdeckungsprinzip. Für bereits überwundene Notsituatio- nen kann im Regelfall keine wirtschaftliche Unterstützung nachgefordert werden (E. 5). Demande d’assistance - Le droit fondamental à des conditions minimales d'existence comprend la couverture des besoins élémentaires pour survivre d'une manière conforme aux exigences de la dignité humaine, tels que la nourriture, le logement, l'habillement et les soins médi- caux de base (consid. 4). - Les règles sur la répartition du fardeau de la preuve de l’art. 8 CC s’appliquent par analogie (consid. 4.2). - Le principe de couverture des besoins s’applique en matière d’aide sociale. En règle générale, aucune aide ne peut être réclamée pour des situations de détresse déjà surmontées (consid. 5). Aus den Erwägungen 4. Art. 12 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossen- schaft vom 18. April 1999 (BV; SR 101) bestimmt, dass wer in Not gerät und nicht in der Lage ist, für sich zu sorgen, Anspruch hat auf Hilfe und Betreuung sowie auf die Mittel, die für ein menschenwürdiges Dasein un- erlässlich sind. Dieser Anspruch ist eng mit der in Art. 7 BV garantierten Achtung der Menschenwürde verbunden. Die Umsetzung von Art. 12 BV obliegt den Kantonen. Diese sind in der Art und Weise der Leistungser- bringung unter dem Titel der Nothilfe frei. Das Grundrecht gemäss Art. 12 BV garantiert aber nicht ein Mindesteinkommen; verfassungsrechtlich geboten ist nur, was für ein menschenwürdiges Dasein unabdingbar ist und vor einer unwürdigen Bettelexistenz zu bewahren vermag (vgl.
RVJ / ZWR 2023 57 BGE 146 I 1 E. 5.1). Der Anspruch umfasst einzig die in einer Notlage im Sinne einer Überbrückungshilfe unerlässlichen Mittel in Form von Nah- rung, Kleidung, Obdach und medizinischer Grundversorgung, um überle- ben zu können. Art. 12 BV umfasst eine auf die konkreten Umstände zugeschnittene, minimale individuelle Nothilfe. Sie beschränkt sich auf das absolut Notwendige und soll die vorhandene Notlage beheben. Inso- fern unterscheidet sich der verfassungsmässige Anspruch auf Hilfe in Notlagen vom kantonalrechtlichen Anspruch auf Sozialhilfe, der umfas- sender ist. 4.1 Grundsätzliche Voraussetzung der Anwendbarkeit von Art. 12 BV ist das Vorliegen einer aktuellen, d.h. tatsächlich eingetretenen oder unmit- telbar drohenden Notlage. Es muss dem um Hilfe Ersuchenden also an den erforderlichen Mitteln für ein menschenwürdiges Dasein fehlen (vgl. BGE 131 I 166 E. 3.2). Nach Art. 12 BV hat der in Not Geratene nur An- spruch auf Unterstützungsleistungen des Staates, wenn er nicht in der Lage ist, selbst für sich zu sorgen (Subsidiaritätsprinzip [vgl. BGE 142 I 1 E. 7.2.2]). Keinen Anspruch hat, wer solche Leistungen beansprucht, ob- wohl er objektiv in der Lage wäre, sich aus eigener Kraft die für das Über- leben erforderlichen Mittel selbst zu verschaffen; denn solche Personen stehen nicht in jener Notsituation, auf die das Grundrecht auf Hilfe in Not- lagen zugeschnitten ist. Bei ihnen fehlt es bereits an den Anspruchsvo- raussetzungen (vgl. BGE 139 I 218 E. 3.4, 135 I 19 E. 7.4, 131 I 166 E. 4.1). Wem es faktisch und rechtlich möglich ist, die erforderlichen Mittel für ein menschenwürdiges Dasein selbst zu beschaffen, ist nicht bedürftig und damit nicht auf Unterstützung angewiesen (BGE 139 I 218). Sozialhilfe wird ausserdem erst gewährt, wenn kein verwertbares Vermö- gen vorhanden ist. Zum Vermögen gehören unter anderem bewegliche Sachen, wie Autos und Wertgegenstände, sowie Forderungen und sons- tige Rechte. Kurzum gehören zum Vermögen «das Ensemble der subjek- tiven Berechtigungen mit Vermögenswert», das bereits vorhanden ist und nicht erst im Laufe der Unterstützung hinzukommt. Die Verwertung des Vermögens hat so kurzfristig wie möglich zu erfolgen (Selbsthilfegrund- satz), wobei es von dem Wirtschaftsgut und seinem Markt oder rechtli- chen Hindernissen abhängt, in welchem Zeitraum die Verwertung zu realisieren ist. Dem Selbsthilfegrundsatz folgend darf nicht bewusst die wirtschaftlich nachteiligste Verwertung gewählt werden und ist der Ver- mögenswert grundsätzlich zu einem marktgerechten Preis zu veräus- sern. Zu erwähnen ist an dieser Stelle auch noch, dass ausreichende grundrechtliche Selbstbestimmung ein Minimum an Geldeigentum, einen
58 RVJ / ZWR 2023 «Notgroschen» voraussetzt, weshalb den hilfesuchenden Personen ein bescheidenes Barvermögen oder Bankvermögen zugestanden wird (vgl. Guido Wizent, Die sozialhilfehilferechtliche Bedürftigkeit, Basel 2014, S. 439, 441). Gemäss der SKOS-Richtlinie in Kapitel D.3.1 Abs. 4 beträgt dieser Vermögensfreibetrag bei Ehepaaren Fr. 8 000.-. Ebenfalls zu erwähnen ist, dass der in der Menschenwürde wurzelnde Rechtsanspruch auf Sozialhilfe verhindert, dass mittellose Personen auf die freiwillige, «barmherzige» Unterstützung Dritter angewiesen sind. Dies bedeutet indes nicht, dass solche Leistungen sozialhilferechtlich un- beachtlich wären. Gestützt auf das Tatsächlichkeitsprinzip sind freiwillige, einmalige oder laufende Zuwendungen Dritter grundsätzlich voll als Ein- nahmen zu berücksichtigen, soweit sie effektiv erbracht werden oder auf- grund von Zusicherungen ohne weiteres erhältlich sind (vgl. Guido Wizent, a.a.O., S. 435). 4.2 Bei der Bedürftigkeit stellt sich immer auch ein Nachweisproblem. Die Aufbereitung des «Roh»-Sachverhalts zu einem «anwendungstaugli- chen juristischen Sachverhalt» ist für die Bedürftigkeit als zentrale Vo- raussetzung des Anspruchs von Sozialhilfe von erheblicher Bedeutung. Der Untersuchungsgrundsatz ändert jedoch nichts an der Beweislastver- teilung. Es gilt die allgemeine Beweislastregel analog Art. 8 des Schwei- zerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907 (ZGB; SR 210), wonach derjenige die Beweislast trägt, der aus der unbewiesen geblie- benen Tatsache hätte Rechte ableiten können. Wenn die Bedürftigkeit – trotz zumutbaren eigenen Abklärungen der Behörde – nicht bewiesen werden kann, trägt die gesuchstellende Person die Beweislast, d.h. sie hat keinen Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe (vgl. Guido Wizent, a.a.O., S. 538 f.; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_82/2021 vom 11. November 2021 E. 6.1). 4.3 Gemäss eigenen Aussagen erhielten die Beschwerdeführer zum ei- nen Unterstützungsgelder von Dritten, namentlich von der Lebenspartne- rin des verstorbenen Bruders von Y. und zum anderen verkauften sie ihre gebrauchten Möbel, mit dessen Erlös sie ihren täglichen Unterhalt deck- ten. Aus den Akten geht weiter hervor, dass die Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Gesuchstellung im Besitz von zwei Autos waren. (…) In der Kontrollliste über die Konformität des Sozialhilfedossiers gaben die Be- schwerdeführer an, dass die beiden Autos je einen Wert von Fr. 10 127.- und von Fr. 5856.- aufweisen würden. Wie aus einer E-Mail ersichtlich ist, lag für ein Auto ein konkretes Angebot für Fr. 5500.- vor. Allerdings wurde
RVJ / ZWR 2023 59 dieses schliesslich an den Vater von X. verkauft für einen tieferen Betrag von Fr. 4600.-, wovon nur Fr. 2300.- effektiv auf das Konto der Be- schwerdeführer bezahlt wurden. Die übrigen geschuldeten Fr 2300.- wurden mit einer Gegenforderung verrechnet. Indem die Beschwerdefüh- rer das konkrete Kaufangebot von Fr. 5500.- ausschlugen und das Auto stattdessen für Fr. 4600.- verkauften, verzichteten sie auf Fr. 900.-. Ge- mäss ihrer Beschwerdeschrift an den Staatsrat führten die Beschwerde- führer aus, dass sie mit dem erhaltenen Erlös des Autoverkaufs die Mieten Juni und Juli bezahlt hätten. Gleichzeitig und sich damit wider- sprechend führten die Beschwerdeführer in einer E-Mail aus, noch nicht zu wissen, wie sie die Juli-Miete bezahlen könnten, obwohl sie in ihrer Beschwerdeschrift an den Staatsrat angaben, diese mit dem Verkauf des Autos bezahlt zu haben. Mit Ersparnissen und Zuwendungen von Ver- wandten hätten sie in den letzten Jahren ihren täglichen Bedarf gedeckt. Um Reparaturkosten des nicht verkauften Autos zu bezahlen sowie die Anzahlung an ein Umzugsunternehmen zu leisten hätten sie Geld von der Lebenspartnerin des verstorbenen Bruders erhalten. 4.4 Diese Aussagen und Ausführungen der Beschwerdeführer von Y., die in sich nicht durchgehend stimmig sind, zeigen jedoch, dass sie nach wie vor aus eigener Kraft ihren Lebensunterhalt decken konnten und in der Lage waren, für sich zu sorgen. Die Beschwerdeführer machten denn auch nicht geltend oder belegten, dass es ihnen nicht mehr möglich war, für die unerlässlichsten Mittel (in Form von Nahrung, Kleidung, Obdach und medizinischer Grundversorgung) selbst aufzukommen. Im Gegenteil, sie hatten scheinbar nach wie vor genügend Mittel, um sich ernähren, kleiden und medizinisch versorgen zu können. Auch das Bezahlen der doch eher teuren Mietwohnung war ihnen noch möglich, so dass es ihnen nicht an einem Dach über dem Kopf fehlte, sondern sie sogar ein ganzes Haus bewohnten, für welches sie immer noch eine Miete von Fr. 1800.- aufzubringen vermochten. Dies zeigt, dass ihnen nach wie vor ein menschenwürdiges Dasein möglich war. Weiter festzustellen ist, dass sie einerseits auf den Verkauf des Autos zu einem höheren Preis verzich- teten und andererseits immer noch genügend anderweitige liquide Bar- mittel hatten, um sich Essen zu kaufen, so dass sie mit den in bar erhaltenen Fr. 2300.- aus dem Autoverkauf die Mietschulden bezahlen konnten. Wie bereits erwähnt, gilt im Sozialhilferecht der Grundsatz der Subsidiarität bzw. des Vorrangs der Selbsthilfe und die Beschwerdefüh- rer waren immer noch in der Lage, wie die gemachten Ausführungen zeigten, sich selbst zu versorgen (vgl. hierzu Ausführungen in BGE 139 I
60 RVJ / ZWR 2023 218 E. 3.4). Aus diesem Grund hat die Vorinstanz zu Recht erkannt, dass die Bedürftigkeit nicht gegeben war und es damit an einer Anspruchsvo- raussetzung für die Nothilfe fehlte.
5. Im Sozialhilferecht gilt das Bedarfsdeckungsprinzip. Die Sozialhilfe ist demnach eine sogenannte bedarfsorientierte Leistung, welche für eine gegenwärtige Notlage ausgerichtet wird. Für bereits überwundene Notsi- tuationen kann im Regelfall keine wirtschaftliche Unterstützung nachge- fordert werden (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_798/2021 vom
7. März 2022 E. 6.6, 8C_75/2014 vom 16. Juli 2014 E. 4.2). Die Sozialhil- fe soll den aktuellen Bedarf decken und grundsätzlich nicht zur Tilgung von Schulden verwendet werden (vgl. 136 I 129 E. 7.1.3). Die Beglei- chung privater Schulden – Darlehen und Schuldzinsen, Steuern, Bussen, usw. – aus den öffentlichen Mitteln der Sozialhilfe entspricht nicht ihrem gesetzlichen Auftrag, widerspricht dem Bedarfsdeckungsprinzip und wür- de zu einer nicht zulässigen Bevorzugung bestimmter Gläubiger führen. Die Übernahme von Schulden würde letztlich zu einer Erhaltung von Vermögenswerten aus Sozialhilfemitteln führen, was nicht Aufgabe der Sozialhilfe ist. Während der Unterstützung ist deshalb auch grundsätzlich auf Schuldentilgung zu verzichten. Dies gilt grundsätzlich selbst dann, wenn eine Person vorübergehend nicht von der Sozialhilfe unterstützt wird (vgl. Guido Wizent, Die sozialhilfehilferechtliche Bedürftigkeit, S. 367). Ausnahmen sind zulässig, wenn die Nichtbezahlung von Schul- den zu einer neuen Notlage führen würde, die nur durch Sozialhilfe be- hoben werden kann. So kann Sozialhilfe bspw. dazu veranlasst werden, Mietrückstände zu übernehmen (vgl. 136 I 129 E. 7.1.3). 5.1 Obwohl die Beschwerdeführer geltend machten, auf Sozialhilfe an- gewiesen zu sein, waren sie immer noch in der Lage, ihre Mietschulden und private Forderungen zu bezahlen (aus dem Erlös des Autoverkaufs). Dass sie sich teils auch Gelder von Dritten ausgeliehen haben, ist inso- weit irrelevant, als im Sozialhilferecht das Subsidiaritätsprinzip gilt. Auch Zuwendungen Dritter, wie vorliegend die geliehenen Gelder der Lebens- partnerin des verstorbenen Bruders, sind als Einkommen anzusehen. Die damit gemachten Schulden gegenüber diesen Drittpersonen vermögen aber keinen Erhalt von Sozialhilfe zu rechtfertigen. Vorliegend sind weder Hinweise ersichtlich noch wird seitens der Beschwerdeführer geltend gemacht, wonach eine Ausnahme vorliegen würde, die eine Übernahme der Schulden durch die Sozialhilfe rechtfertigen würde. Das Gesuch um Sozialhilfe wurde demnach zu Recht abgewiesen und der angefochtene Entscheid des Staatsrats wird bestätigt.